Kurz gesagt
- In der Beratung entscheidet oft die Namenssuche: Wer Sie empfohlen bekommt, googelt Sie – oder fragt eine KI.
- Suchmaschinen und KI-Systeme müssen Sie als Entität erkennen: eine Person, eine Firma, ein Fachgebiet, überall gleich beschrieben.
- Fachbeiträge mit Ihren Zitaten verbinden Ihren Namen mit Ihrem Thema auf einer unabhängigen, indexierten Seite – und taugen als Beleg im Erstgespräch.
- Rechtsanwälte, Ärztinnen, Notare und Steuerberaterinnen unterliegen Werberegeln ihres Standes. Ein gekennzeichneter, sachlicher Fachbeitrag ist damit meist vereinbar – reklamehafte Selbstanpreisung nicht.
- Bezahlte Beiträge bleiben bezahlt: Die Kennzeichnung als „Anzeige“ ist Pflicht, auch für Expertenbeiträge.
Warum in der Beratung die Person zählt
Ein Unternehmen kauft eine Maschine nach Datenblatt. Beratung, Coaching und Training kauft es nach Vertrauen: Versteht diese Person unser Problem, hat sie so etwas schon gelöst, kann man ihr glauben? Deshalb beginnen viele Aufträge mit einer Empfehlung – und unmittelbar danach mit einer Suche nach dem Namen.
Was dann erscheint, entscheidet mit. Eine Website, ein Profil auf LinkedIn und ein paar Verzeichniseinträge zeigen, dass es Sie gibt. Ob Sie in Ihrem Thema etwas zu sagen haben, zeigen sie selten. Genau diese Lücke schließen Inhalte, in denen Ihr Fachwissen sichtbar wird: Artikel, Vorträge, Interviews, Fachbeiträge. Im Marketing heißt das Thought Leadership – nüchterner gesagt: nachweisbar Ahnung haben und das zeigen.
Zwei Suchen, die Sie gewinnen müssen
Die Namenssuche
Wer Ihren Namen eingibt, kennt Sie schon. Er will sich vergewissern. Die erste Ergebnisseite sollte deshalb drei Fragen beantworten: Wer ist das, worauf ist diese Person spezialisiert, und gibt es Belege außerhalb ihrer eigenen Website? Ein ausführlicher Fachbeitrag auf einer unabhängigen Seite, in dem Sie mit Name, Funktion und Fachgebiet genannt werden, ist ein solcher Beleg. Mehr dazu unter SEO mit Fachbeiträgen.
Die Themensuche
Wer Sie noch nicht kennt, sucht nach dem Problem: „Förderung Digitalisierung KMU Steiermark“, „Datenschutz-Folgenabschätzung Vorlage“, „Führungskräftetraining für Teamleiter“. Hier konkurrieren Sie mit Behörden, Kammern, großen Beratungen und Ratgeberseiten. Gegen deren Umfang lässt sich wenig ausrichten, wohl aber mit Tiefe: Seiten, die eine konkrete Frage aus Erfahrung beantworten, haben auch in einem vollen Umfeld eine Chance.
Wie KI-Suchen Ansprechpartner nennen
Immer mehr Menschen fragen nicht Google, sondern ChatGPT, Perplexity oder Gemini: „Wer berät in Graz zu Förderungen für Digitalisierung?“ Solche Systeme durchsuchen das Web und nennen Personen oder Firmen, die sie in den Treffern im passenden Zusammenhang finden. Wie das im Detail funktioniert, beschreiben wir unter KI-Sichtbarkeit.
Für Beraterinnen und Berater folgen daraus drei Dinge:
- Name und Thema gehören zusammen. Eine Seite, die Sie nur als „Ihre Ansprechpartnerin“ führt, verbindet Sie mit nichts. Eine Seite, die „Mag. Maria Beispiel, Fördermittelberaterin in Graz“ schreibt, verbindet Name, Ort und Thema – das Beispiel ist erfunden, das Prinzip nicht.
- Mehrere unabhängige Fundstellen. Eine KI-Suche, die Ihren Namen nur auf Ihrer eigenen Website findet, hat eine einzige Quelle. Fachbeiträge, Vortragsankündigungen, Verbandsseiten und Interviews erweitern das.
- Zitierfähige Aussagen. Ein klarer Satz von Ihnen zu einer Fachfrage, mit Ihrem Namen versehen, ist genau die Art Passage, die zitierfähig ist.
Person und Firma als Entität beschreiben
Suchmaschinen und Sprachmodelle ordnen Texte Entitäten zu. Bei Beratung gibt es fast immer zwei: Sie als Person und Ihre Firma. Beide sollten überall gleich und miteinander verbunden auftreten:
- Ein Name, eine Schreibweise. Mit oder ohne Titel, mit oder ohne zweiten Vornamen – entscheiden Sie sich und bleiben Sie dabei: Website, LinkedIn, Xing, Kammer- oder Verbandsverzeichnis, Vortragsprogramme.
- Eine Fachbeschreibung in einem Satz. Wofür sollen Menschen an Sie denken? Dieser Satz steht wortgleich oder sinngleich in allen Profilen.
- Eine Personenseite auf der eigenen Website mit Foto, Werdegang, Spezialisierung, Veröffentlichungen und Vorträgen. Google beschreibt für solche Seiten eigenes Markup (strukturierte Daten vom Typ ProfilePage und Person).
- Verweise auf offizielle Profile – im Markup über
sameAs, sichtbar als Links. So lässt sich nachvollziehen, dass die Person auf LinkedIn und die Person auf Ihrer Website dieselbe ist. - Belege nennen. Ausbildung, Zertifizierungen, Mitgliedschaften, Veröffentlichungen. Google nennt Erfahrung und Fachwissen als Teil dessen, was hilfreiche Inhalte ausmacht (E-E-A-T), und fragt ausdrücklich, ob erkennbar ist, wer einen Inhalt erstellt hat.
Was ein Fachbeitrag mit Expertenzitaten leistet
Ein Fachbeitrag in einem thematisch passenden Online-Medium kann Ihre Expertise auf drei Arten sichtbar machen:
- Als Beleg für Interessenten: Ein ausführlicher Beitrag, in dem Sie eine Fachfrage einordnen, ist im Erstgespräch und im Angebot mehr wert als eine Liste von Schlagworten. Sie können ihn verlinken, in der E-Mail-Signatur führen oder auf LinkedIn teilen – siehe Markenimage & Social Media.
- Als Fundstelle für Such- und KI-Systeme: eine weitere indexierte Seite, die Ihren Namen mit Ihrem Fachgebiet verbindet.
- Als Inhalt, den Sie weiterverwenden: Zitate als Grafik, Kernaussagen als LinkedIn-Beitrag, der Beitrag als Gesprächsgrundlage.
Bei RPO Media gelten für Expertenbeiträge feste Regeln. Wörtlich zitiert werden nur Aussagen, die Sie uns als Zitat geben. Unter dem Beitrag erscheint ein Kasten mit Ihrem Namen und Fachgebiet; in den strukturierten Daten des Beitrags werden Sie als Person ausgewiesen. Und Sie werden nur zu Themen zitiert, die zu Ihrem angegebenen Fachgebiet passen – ein Steuerexperte taucht nicht in einem Beitrag über Gartengestaltung auf. Vor der Veröffentlichung sehen und genehmigen Sie den Beitrag.
Was der Beitrag nicht ist: eine redaktionelle Empfehlung. Er ist bezahlt und als „Anzeige“ gekennzeichnet. Seine Glaubwürdigkeit kommt aus der Sorgfalt – Quellen, sachlicher Ton, nachvollziehbare Aussagen –, nicht aus dem Anschein von Unabhängigkeit.
Was Standesregeln erlauben
Für einige Beratungsberufe gelten neben dem allgemeinen Wettbewerbsrecht eigene Werberegeln. Ein kurzer Überblick für Österreich, ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte: Werbung ist zulässig, sofern sie wahr, sachlich und mit Ehre und Ansehen des Standes vereinbar ist. Unzulässig sind unter anderem marktschreierische Selbstanpreisung, vergleichende Werbung gegenüber einer bestimmten anderen Kanzlei und die Nennung von Klienten ohne deren Einwilligung (§ 47 RL-BA 2015). Nach § 48 müssen Anwälte in zumutbarer Weise dafür sorgen, dass auch Dritte – etwa Medien – keine standeswidrige Werbung für sie machen.
- Ärztinnen und Ärzte: § 53 Ärztegesetz verlangt, sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information zu enthalten. Die Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ der Österreichischen Ärztekammer konkretisiert das, etwa mit dem Verbot aufdringlicher oder marktschreierischer Darstellung.
- Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Notariat: Auch hier gelten berufsrechtliche Regeln und Richtlinien der jeweiligen Kammer. Welche Form im Einzelfall zulässig ist, klärt am verlässlichsten die eigene Kammer.
- Unternehmensberatung, IT- und Datenschutzberatung, Coaching, Training: keine eigenen Standeswerberegeln, aber das Wettbewerbsrecht – keine irreführenden Angaben, keine verschleierte Werbung.
Für alle gilt: Bezahlte Beiträge in Medien müssen als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“ gekennzeichnet sein (§ 26 Mediengesetz). Ein sachlicher, gekennzeichneter Fachbeitrag ohne Erfolgsversprechen und ohne Klientennamen ist mit diesen Regeln in der Regel gut vereinbar – das ersetzt aber keine Prüfung im Einzelfall. Rechtsberatung für Einzelfälle veröffentlichen wir übrigens grundsätzlich nicht: Fachbeiträge erklären Zusammenhänge, sie beraten keine konkreten Fälle.
So gehen Sie vor
- Ihren Namen in Google und in einer KI-Suche eingeben – angemeldet und abgemeldet – und notieren, was erscheint.
- Drei bis fünf Fragen festlegen, bei denen Sie als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner genannt werden möchten, und testen, wer heute genannt wird.
- Profile vereinheitlichen und die Personenseite auf der eigenen Website ausbauen.
- Eine Fachfrage auswählen, die Ihre Kundinnen und Kunden wirklich stellen, und dazu einen Beitrag veröffentlichen – auf der eigenen Website und, wenn es passt, als Fachbeitrag in einem Medium.
- Den Beitrag aktiv einsetzen: im Vertrieb, auf LinkedIn, im Newsletter.
- Nach einigen Monaten dieselben Suchen wiederholen und vergleichen.
Häufige Fragen
Ich bin Einzelberater ohne Marketingbudget – lohnt sich das?
Die wichtigsten Schritte kosten vor allem Zeit: ein vollständiges Profil, eine Website mit klaren Antworten zu Ihrem Fachgebiet, einheitliche Angaben überall. Ein Fachbeitrag ist eine Ergänzung, keine Voraussetzung. Er lohnt sich vor allem dann, wenn Sie ihn aktiv im Vertrieb und auf LinkedIn einsetzen.
Werde ich in ChatGPT oder Perplexity als Experte genannt?
Das kann niemand zusagen. KI-Suchen nennen Personen, die sie in ihren Suchtreffern im passenden Zusammenhang finden. Je mehr eindeutige, belegte Seiten Ihren Namen mit Ihrem Fachthema verbinden, desto eher ist das möglich – entschieden wird bei jeder Frage neu.
Darf ich als Rechtsanwalt einen bezahlten Fachbeitrag veröffentlichen?
Die Standesrichtlinien erlauben Werbung, sofern sie wahr, sachlich und mit Ehre und Ansehen des Standes vereinbar ist; unzulässig sind unter anderem marktschreierische Selbstanpreisung und das Nennen von Klienten ohne Einwilligung (§ 47 RL-BA 2015). Ein gekennzeichneter, sachlicher Fachbeitrag fällt in der Regel nicht darunter. Im Zweifel klärt das Ihre Rechtsanwaltskammer; diese Seite ist keine Rechtsberatung.
Wie werden meine Zitate verwendet?
In einem Expertenbeitrag verwenden wir nur Aussagen wörtlich, die Sie uns als Zitat geben und freigeben. Alles andere ist redaktioneller Text, der Sie nicht wörtlich zitiert. Vor der Veröffentlichung sehen Sie den gesamten Beitrag.
Kann ich einen Beitrag auch über meine Firma statt über mich als Person bekommen?
Ja. Für Beratungsunternehmen mit mehreren Köpfen ist oft beides sinnvoll: die Firma als Anbieterin, eine Person als zitierte Fachstimme. Entscheidend ist, dass beide in den Angaben klar verbunden sind.
Quellen
- ÖRAK: Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 2015), §§ 47, 48 – Fassung 01.10.2024
- RIS: § 53 Ärztegesetz 1998 – Werbebeschränkung und Provisionsverbot
- Ärztekammer für Kärnten: Werberichtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“
- RIS: § 26 Mediengesetz – Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen
- Google Search Central: Hilfreiche, zuverlässige Inhalte erstellen – zuletzt aktualisiert 05.10.2026
- Google Search Central: Strukturierte Daten für Profilseiten (ProfilePage)
Alle Quellen zuletzt abgerufen im Oktober 2026. Die Plattformen ändern ihre Systeme laufend; wir aktualisieren diese Seite, wenn sich Wesentliches ändert.